Satzung des Pfälzerwald-Vereins Annweiler am Trifels e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein Annweiler am Trifels e.V.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein hat seinen Sitz in Annweiler am Trifels.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau/Pfalz unter der Registernummer VR 1480 eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das vorhandene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
- des Wanderns und Fahrradfahrens in allen seinen Formen
- des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze
- der pfälzischen Heimat- und Volkskunde sowie Kultur
- der Jugend- und Familienarbeit und geeigneten Angeboten
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Anlage und Erhaltung der Markierung von Wanderwegen, Wanderheimen und Schutzhütten
- Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift
- Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins
- Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung
- Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
- Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern
- Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern
- Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und Waldlandschaften in ihrer von Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt dienen
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
- Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und der Mitgliedsbeitrag fällig.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilern. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. Neustadt zulässig, der darüber entscheidet.
§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
Der Verein unterscheidet seine Mitglieder in:
- A-Mitglieder
Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins Annweiler am Trifels e. V. festgesetzten Vereinsbeitrag bezahlen. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte.
Verwitwete B-Mitglieder können durch Erklärung nach dem Tod des Partners die Mitgliedschaft als A-Mitglied fortsetzen.
- B-Mitglieder
Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem A-Mitglied lebend, dem Verein nicht als A- Mitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem A-Mitglied seine bisherige Mitgliedschaft als Familienmitgliedschaft weiterführen will.
Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet. Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung. Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb des PWV Annweiler am Trifels e.V. möglich. Familienmitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden geringeren Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte; sie bekommen weder Vereinszeitschrift noch Wanderplan zugestellt.
B-Mitglieder können in Ämter des Vereins gewählt werden.
- C-Mitglieder
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag für Jugendliche. Sie besitzen unter 16 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung.
- Zweitmitglieder
sind natürliche Personen, die bereits in einer Ortsgruppe des Pfälzerwald-Vereins.e.V. (Haupt-Verein) A-, B- oder C-Mitglied sind. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch
- Austritt
- Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o.ä.)
- Tod
- Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand zum Jahresende kündigen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Widerspruch einlegen; dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Einspruches durch die Mitgliederversammlung beim Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins V. eingehen, der darüber entscheidet. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel innerhalb des Vereins möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen. Dies erfolgt durch Anschlag im Aushangkasten des Vereins und Veröffentlichung im Internet unter pwv-annweiler.de, jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:
- Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung
- Wünsche und Anträge
- alle drei Jahre Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern sowie gegebenenfalls Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Haushaltsplan
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem weiteren vom Vorstand beauftragten Vertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Mitgliedschaft im Pfälzerwald-Verein e.V. (Hauptverein) auflösen.
§ 8 Jugendgruppe
8.1 Der PWV Annweiler am Trifels e.V. sollte bei mehr als 20 C-Migliedern die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb des Vereins.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart und der Schriftführer zum Vorstand. Die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Einsetzung eines Jugendwartes und weiterer Fachwarte nach dem Vorbild des Pfälzerwald-Vereins e.V. (Hauptverein) sollte angestrebt werden. Diese gehören dann ebenfalls dem Vorstand an.
- Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen verlangt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
- Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, mindestens jedoch 3 Mitglieder anwesend ist.
- Der Verein ist verpflichtet zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes. Er hat hierzu jedes Jahr mindestens zwölf Monatswanderungen zu veranstalten und in einem Wanderplan zu erfassen.
- Sofern der Verein in Form einer Ortsgruppe Mitglied des Pfälzerwald-Vereins e.V. (Hauptverein) ist, ist er weiterhin verpflichtet:
- Veranstaltungen des Hauptvorstandes des Pfälzerwald-Vereins e.V. in den Wanderplan des PWV Annweiler am Trifels e.V. aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern
- bis zum April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. (Hauptverein) zu erfüllen
- an den Bezirksversammlungen teilzunehmen
§ 10 Ehrungen
Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins Annweiler am Trifels e. V.
§ 11 Abstimmung und Niederschriften
- Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Änderungen und Ergänzungen sollen nur im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung des PWV Annweiler am Trifels e.V. mit den eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. kann der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. den PWV Annweiler am Trifels e.V. als Ortsgruppe und somit als Mitglied des Hauptvereins ausschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. muss hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen.
Einem neu gegründeten Verein mit Sitz in Annweiler und Hauptzweck Wandern, der innerhalb von 3 Monaten nach dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung als erstes seine Gründungsversammlung erfolgreich durchführt und steuerbegünstigt anerkannt wird, fällt das gesamte Vermögen einschließlich Grundbesitz zu, auch wenn er nicht in die Rechtsnachfolge des Pfälzerwald-Vereins Annweiler eintritt. Dieser neu gegründete Verein muss das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bzw. zur Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes verwenden.
Nach Ablauf der 3 Monate ohne Neugründung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:
- Verein der Freunde und Förderer der Klinik Annweiler am Trifels e.V.
- Förderverein der Grundschule Annweiler am Trifels e.V.
- Gemeinschaft der Förderer und Ehemaligen der Staatlichen Realschule Annweiler e.V.
- Förderverein des Trifels-Gymnasiums Annweiler
- Förderverein Kindertagesstätte „Unterm Regenbogen“ Annweiler
- Kita Kindertagesstätte „Kunterbunt“ Annweiler
- Kindertagesstätte „Arche Noah“, Annweiler
- Waldkindergarten „Miteinander Wachsen“ e. c/o Gut Hohenberg, Annweiler
- Förderkreis der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Annweiler am Trifels e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Sollte eine genannte Einrichtung zum Auflösungszeitpunkt nicht mehr existieren oder die Gemeinnützigkeit verloren haben, erhalten die übrigen Einrichtungen entsprechend einen höheren Anteil. Das vorhandene Vermögen in Form von Grundstücken fällt nach Ablauf von 3 Monaten ohne Neugründung der Stadt Annweiler am Trifels zu. Diese muss das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bzw. zur Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Die am 28. März 2018 von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins Annweiler am Trifels e. V. beschlossene Satzung trat am 26. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig trat die Satzung vom 5. März 1994 außer Kraft.